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Allgemeine Geschäftsbedingungen der sysWorx GmbH

§1 Allgemeines Allen Lieferungen der sysWorx GmbH (SYSWORX) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde und zwar auch dann, wenn bei zukünftigen Geschäften die Bedingungen dem Kunden nicht noch einmal besonders zugesandt werden. Für Software gelten zusätzlich die zugehörigen Software-Lizenzbestimmungen. Mit Abgabe eines Angebotes oder Annahme eines Angebotes von SYSWORX erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wenn der Kunde die Bedingungen der SYSWORX nicht anerkennen möchte, muss der Kunde das Angebot ablehnen. Sämtliche Zusicherungen bedürfen der Schriftform. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.

§2 Gefahrenübergang Die Übersendung und evtl. Rücksendung der Ware erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc.), wird dieser von SYSWORX, nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart, vorgenommen. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.

§3 Lieferung Die genannten Liefer- und Reparaturfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abgangs der Lieferung vom SYSWORX-Geschäftssitz Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von SYSWORX schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, insbesondere Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen oder durch ein für SYSWORX unvorhersehbares Ausbleiben von Zulieferungen, die Lieferung verzögert wird. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum. Dauern Hemmungen länger als einen Monat oder treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der SYSWORX liegen, ein, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist ein verbindliches Lieferdatum oder eine verbindliche Liefer-/Reparaturfrist überschritten, so kann der Kunde schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
Bei unvollständigen Aufträgen oder Änderungswünschen des Kunden kann sich dieser nicht auf vereinbarte Liefer- und Reparaturfristen berufen.
Die SYSWORX ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese sind vom Kunden anzunehmen.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen Die Listen- und Angebotspreise der SYSWORX sind freibleibend. Sie gelten ab Geschäftssitz. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen der SYSWORX. Das jeweils vereinbarte Zahlungsziel ist einzuhalten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag bei SYSWORX eingegangen ist. Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Bei Entgegennahmen von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SYSWORX berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung anderer ihm zustehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu erheben. Der Zahlungsverzug des Kunden hat zur Folge, dass sämtliche Forderungen der SYSWORX gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig werden. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellungen des Kunden.

§5 Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Erzeugnisse bleiben Eigentum der SYSWORX bis zum vollständigen Ausgleich aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen gegenüber dem Kunden.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der SYSWORX hiermit schon jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des Anspruchs abtritt. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Anspruchs der SYSWORX an diesen ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht der SYSWORX gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Bei Vertragsbruch durch den Kunden ist der SYSWORX, auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele, berechtigt, sofortigen Ausgleich sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferten Waren, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche, zu verlangen. Die SYSWORX ist berechtigt, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Geräte auf Kosten des Kunden gegen alle üblichen Risiken zu versichern, wenn nicht der Kunde den Abschluss einer solchen Versicherung nachgewiesen hat.
Bei Pfändung der gelieferten Ware, an der die SYSWORX einen Eigentumsvorbehalt unterhält, hat der Kunde die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige an die SYSWORX, damit dieser seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Der Kunde ist nicht berechtigt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, von der SYSWORX gelieferte Ware zu verpfänden, Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder Tauschverträge zu schließen.

§6 Gewährleistungen Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflichten gilt § 377 HGB. Evtl. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Tag der Lieferung, soweit nicht anders ausgewiesen. Dies gilt nicht im Hinblick auf den Rückgriffsanspruch gem. § 479 Abs. 1 BGB sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SYSWORX und bei arglistigem Verschweigen.
Der Inhalt der Gewährleistungs- und Garantierechte wird durch separate Regelungen festgelegt und ergänzt, wie sie Gegenstand der Übersicht der Hersteller-Garantie und der Hersteller-Reparaturabläufe der SYSWORX in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung sind. Diese Gewährleistungs- und Garantierechte sind vorrangig gegenüber den Herstellern und Vorlieferanten geltend zu machen. Die SYSWORX kann erst dann auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde vorher erfolglos gerichtlich gegen den Hersteller oder Vorlieferanten vorgegangen ist. Die SYSWORX haftet nicht für Garantien, die gesetzlich nicht geschuldet sind.
Im Falle einer berechtigten Reklamation innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang leistet die SYSWORX nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde auch Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ausgleich von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Kunden oder Dritter, Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind. Der Kunde trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. Die SYSWORX ist berechtigt, für derartige Rücksendungen nach seiner Wahl entweder eine Kostenpauschale in Höhe von %u20AC 25,00 zu erheben oder spezifisch abzurechnen.
Die SYSWORX gewährleistet bei Software, dass die gelieferten Programme zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit erheblich mindern und sie für den, in den Benutzerhandbüchern beschriebenen Einsatz geeignet sind. Jeder Kunde entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei SYSWORX bestellte Software auf dem zur Nutzung beabsichtigten Computersystem lauffähig ist.

§7 Recht der SYSWORX auf Rücktritt Im Falle der Zahlungseinstellung, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren, Geschäftsauflösung, eines Verstoßes gegen §5 dieser AGB sowie vergleichbarer Vorfälle, ist die SYSWORX berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen oder, soweit andere Bezahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen. Soweit der Kunde dazu nicht bereit ist, kann die SYSWORX unbeschadet sonstiger Rechte vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung verweigern.

§8 Haftung Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund %u2013 einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung %u2013 ist die SYSWORX nur verpflichtet, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SYSWORX oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist, oder die SYSWORX eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt und dadurch den Vertragszweck gefährdet hat. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird gehaftet, sowie sie vom Zweck der Eigenschaftszusicherung umfasst werden.
Die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden begrenzt.
Die Haftung für einen leicht fahrlässig verursachten Datenverlust beim Kunden bzw. bei sonstigen berechtigten Anwendern ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
Die Haftung für anfängliches Unvermögen ist auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist sind etwaige Schadensersatzansprüche wie folgt eingeschränkt:
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
Jede Haftung ist auf typische, vorhersehbare Schäden und maximal auf den Vertragspreis beschränkt.
§8 (4) gilt entsprechend.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst es auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der SYSWORX.

§9 Schadensersatz bei Vertragsverletzung Die SYSWORX macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die der SYSWORX aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Kunden entstehen. Zudem macht die SYSWORX darauf aufmerksam, dass eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Software oder einer bearbeitenden oder umgestalteten Fassung mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

§10 Abtretung von Ansprüchen Der Kunde ist ohne die vorherige Einwilligung der SYSWORX nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.

§11 Schlussbestimmungen Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen für beide Vertragspartner ist Konstanz.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag (auch bei Wechsel und Schecksachen) ist, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts, Konstanz, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Anwendbar ist ausschließlich das Recht Deutschlands.
Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der SYSWORX. Dies gilt auch für die Abdingbarkeit des Schriftformerfordernisses.
Mit Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.
Die Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern Bestimmungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien, eine dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags möglichst nahekommende Vereinbarung zu treffen.

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